HochbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
HochbauBAusbV ст. 16Prüfungsbereiche
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Hochbauarbeiten“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.