HinSchG · Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG ст. 20Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.