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HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

HGrG ст. 8Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans

ДействуетОфициальный текст

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 1.

zu erwartenden Einnahmen,

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben aus Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren im Haushaltsplan des Bundes erfolgt in periodengerechter Aufteilung entsprechend § 7b.