HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
HGrG ст. 44Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
Abschnitt V Prüfung und Entlastung
(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.