HGrG · Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
HGrG ст. 17Fehlbetrag
Abschnitt II Aufstellung des Haushaltsplans
Ein finanzieller Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Kredite nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.