HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV ст. 24Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1: 1.
Kompetenzbereich IV,
2.
Kompetenzbereich V und
3.
Kompetenzbereich VI.
Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.