HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 7Widerruf der Erlaubnis
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder
2.
die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.