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HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG Art. 7Widerruf der Erlaubnis

Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1.

die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder

2.

die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.

(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.