HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 17Praxisbegleitung
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
(1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich und unterstützt die Praxisanleitung.