HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV ст. 39
IV. Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
IV. Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.