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HaWiAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin

HaWiAusbV ст. 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen

mit 30 Prozent,

2.

Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten

mit 30 Prozent,

3.

Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen

mit 15 Prozent,

4.

Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen

mit 15 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.