HaWiAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
HaWiAusbV ст. 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen
mit 30 Prozent,
2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten
mit 30 Prozent,
3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen
mit 15 Prozent,
4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen
mit 15 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.