HaWiAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
HaWiAusbV ст. 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.