HalblSchV · Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
HalblSchV ст. 8Übergangsregelung für künftige Änderungen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.