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HöfeVfO · Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO ст. 15Entscheidung im Zustimmungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

(2) Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.