GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 95Ausschließliche Zuständigkeit
Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.