GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 93Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.