GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 64Anwaltszwang
Abschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.