GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 52Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Kapitel 3 Bundeskartellamt
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.