GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer
Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.