GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB ст. 155Grundsatz
Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.