GvKostG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
GvKostG ст. 9Höhe der Kosten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
GvKostG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.