GvKostG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
GvKostG ст. 16Verteilung der Verwertungskosten
Abschnitt 4 Kostenzahlung
Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.