GvKostG · Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
GvKostG ст. 14Fälligkeit
Abschnitt 4 Kostenzahlung
Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.