GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG ст. 180
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.