GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG ст. 179
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.