GrStG ст. 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
Abschnitt I Steuerpflicht
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.