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GrStG · Grundsteuergesetz

GrStG Art. 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

Abschnitt I Steuerpflicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.