Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV ст. 76Bescheid über die nicht bestandene Prüfung

Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

ДействуетОфициальный текст

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt 1.

einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.