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GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV ст. 65Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung

Unterabschnitt 4 Diplomarbeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er 1.

die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.

nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt wird, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.

(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.