GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
GNotKG ст. 34Wertgebühren
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem Geschäfts- wert bis ... Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro
in Tabelle A um ... Euro
in Tabelle B um ... Euro
2 000
500
21,00
4,00
10 000
1 000
22,50
6,00
25 000
3 000
30,50
8,00
50 000
5 000
40,50
10,00
200 000
15 000
140,00
27,00
500 000
30 000
210,00
50,00
über 500 000
50 000
210,00
5 000 000
50 000
80,00
10 000 000
200 000
130,00
20 000 000
250 000
150,00
30 000 000
500 000
280,00
über 30 000 000
1 000 000
120,00
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.