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GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

GNotKG ст. 34Wertgebühren

Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem Geschäfts- wert bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

in Tabelle A um ... Euro

in Tabelle B um ... Euro

2 000

500

21,00

4,00

10 000

1 000

22,50

6,00

25 000

3 000

30,50

8,00

50 000

5 000

40,50

10,00

200 000

15 000

140,00

27,00

500 000

30 000

210,00

50,00

über 500 000

50 000

210,00

5 000 000

50 000

80,00

10 000 000

200 000

130,00

20 000 000

250 000

150,00

30 000 000

500 000

280,00

über 30 000 000

1 000 000

120,00

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.