GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
GNotKG ст. 114Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte
Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.