GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG ст. 44Stellvertreter von Geschäftsführern
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.