GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG ст. 43aKreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.