GleibWV ст. 2Wahlberechtigung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.
(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.