GleibWV ст. 1Wahlrechtsgrundsätze
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.