GlAusbV 2001 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
GlAusbV 2001 ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.