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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG ст. 69Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde

ДействуетОфициальный текст

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.