GKG ст. 57Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.