GKG ст. 50aVerfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.