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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG ст. 34Wertgebühren

Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

um ... Euro

2 000

500

21,00

10 000

1 000

22,50

25 000

3 000

30,50

50 000

5 000

40,50

200 000

15 000

140,00

500 000

30 000

210,00

über 500 000

50 000

210,00

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.