GKG ст. 34Wertgebühren
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis ... Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2 000
500
21,00
10 000
1 000
22,50
25 000
3 000
30,50
50 000
5 000
40,50
200 000
15 000
140,00
500 000
30 000
210,00
über 500 000
50 000
210,00
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.