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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG ст. 29Weitere Fälle der Kostenhaftung

Abschnitt 5 Kostenhaftung

ДействуетОфициальный текст

Die Kosten schuldet ferner, 1.

wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

2.

wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

4.

der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.