GKG ст. 26aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.