GKG ст. 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.