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GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV ст. 8Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

- Zu § 2 des Gesetzes

ДействуетОфициальный текст

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.