GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG ст. 96Verfahren bei Nichtigkeitsklage
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.