GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG ст. 87bVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.