GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG ст. 79Auflösung durch Zeitablauf
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.