GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG ст. 64cPrüfung aufgelöster Genossenschaften
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.