GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG ст. 17Juristische Person; Formkaufmann
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.