GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
GenG ст. 101Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.